AGBs

AGB`sAllgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

BUCHUNGSBEDINGUNGEN

Sehr geehrte Gäste, diese Buchungsbedingungen gelten für die Angebote der Naturherberge des Hammerwerk Schmalzgrube e.V., nachfolgend Reiseveranstalter "RV" abgekürzt. Im Falle Ihrer Buchung kommt zwischen Ihnen und dem RV ein Pauschalreisevertrag gemäß §§ 651a ff. BGB zustande. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt dieses Vertrages.
Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen daher sorgfältig durch!

1. Abschluss des Reisevertrages

Der Vertragsabschluss mit dem jeweiligen RV unterscheidet sich bezüglich der Buchung von Einzelpersonen und Gruppen: Vertragsabschluss mit Einzelpersonen:

1.1 Die Reiseanmeldung von einer oder mehreren Einzelpersonen, die keine geschlossene Gruppe bilden, kann ausschließlich schriftlich mit dem Buchungsformular des RV erfolgen. Der Reiseteilnehmer, soweit minderjährig vertreten durch seine gesetzlichen Vertretungs-berechtigten und diese selbst bieten dem jeweiligen RV den Abschluss eines Reise-vertrages auf der Grundlage der Prospektausschreibung, der Satzung des RV, der verbindlichen Hausordnung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Buchungsbedingungen verbindlich an.

1.2 Der Reisevertrag kommt mit den Teilnehmern, falls minderjährig zusätzlich mit dessen gesetzlichen Vertretern, ausschließlich durch die schriftliche Buchungsbestätigung des jeweiligen RV zustande.

1.3 Der Anmeldende hat für alle Verpflichtungen der mitangemeldeten Reiseteilnehmer selbst einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot des RV vor, an das dieser 10 Tage gebunden ist und welches vom Reiseteilnehmer durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt angenommen werden kann. Vertragsabschluss mit Gruppen:

1.5 Bei geschlossenen Gruppen, insbesondere Vereinen, Schulklassen usw.- nachstehend "Gruppe "genannt -unterbreitet der jeweilige RV auf Anfrage ein schriftliches Angebot und bietet damit allen Teilnehmern der Gruppe den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Prospektausschreibung, der Satzung des RV, der verbindlichen Hausordnung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Buchungsbedingungen verbindlich an.

1.6 Der Vorstand, Klassenlehrer, Leiter usw.- nachstehend "der Gruppenverantwortliche" ist Vertreter aller Reiseteilnehmer. Er ist für alle Erklärungen des jeweiligen RV gegenüber den Teilnehmern, bzw. Deren gesetzliche Vertreter empfangsbevollmächtigt.

1.7 Der Reisevertrag kommt durch die schriftliche Annahmeerklärung des Gruppenverantwortlichen gegenüber dem jeweiligen RV zustande. Änderungen oder Ergänzungen der Annahmeerklärung gegenüber dem Angebot des RV führen nur dann zum Vertragsschluss, wenn der jeweilige RV diese geänderte Annahmeerklärung rückbestätigt (§ 150 S.2 BGB).

1.8 Der Gruppenverantwortliche, bzw. die Organisation, in deren Namen er handelt, hat für alle Verpflichtungen der einzelnen Reiseteilnehmer selbst einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Leistungen, Leistungsänderungen, Preise

2.1 Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung, bzw. bei Gruppen des schriftlichen Angebots, in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der gedruckten Reiseausschreibung oder der im Internet wiedergegebenen unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen.

2.2 Nebenabreden, die den Leistungsinhalt erweitern, sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch den RV verbindlich.

2.3 Reisebüros, sonstige Vermittler und insbesondere die Gruppenverantwortlichen gegenüber den Teilnehmern ihrer Gruppe sind nicht berechtigt Zusicherungen über den Leistungsinhalt oder den Leistungsumfang zu geben, die über die Katalogausschreibung, bzw. die Buchungsbestätigung, bzw. (bei Gruppen) das schriftliche Angebot hinausgehen, davon abweichen oder dazu im Widerspruch stehen.

2.4 Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der RV dem Reiseteilnehmer einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

3. Zahlung

3.1 Der jeweilige RV erhebt keine Anzahlungen auf den Gesamtpreis.

3.2 Die gesamte Zahlung ist, mit der Beendigung des Aufenthalts am Abreisetag in bar zahlungsfällig.

3.3 Ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht stehen dem Teilnehmer nur bei vom RV dem Grunde und der Höhe nach anerkannten Ansprüchen zu.

3.4 Teil- und Abschlagszahlungen sind nur zulässig, soweit dies zwischen dem jeweiligen RV und dem Reiseteilnehmer, bzw. Gruppenverantwortlichen ausdrücklich vereinbart wurde.

3.5 Der Gruppenverantwortliche haftet persönlich für die Gesamtzahlung, soweit er diese Verpflichtung gemäß Ziffer 1.8 übernommen hat.

3.6 Aufgrund des Umstands, dass der RV keine Zahlungen vor Belegungsende fordert oder annimmt, entfällt die Pflicht zur Übergabe eines Sicherungsscheines gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 651k BGB.

3.7 Umfasst die Leistung des RV im Einzelfall auch den Transport von und zum Ferienort, wird die gesamte Restzahlung mit Ankunft am Ausgangsort (Einstiegsort) des Reiseteilnehmers, bzw. der Gruppe zahlungsfällig.

4. Rücktritt durch den Kunden

4.1 Der Reiseteilnehmer kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich für die Stornierungsgebühren ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV.

4.2 Soweit, insbesondere bei Verträgen mit Gruppen, im Einzelfalls nichts anderes abweichend vereinbart ist, stehen in jedem Fall des Rücktritts durch den Reiseteilnehmer, dem RV unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen zu:

 ab dem 90.Tag bis zum 50.Tage vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises vom 49.bis 11.Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises ab dem 10.Tag vor Reisebeginn 70 % des Reisepreises

4.3 Dem Reiseteilnehmer, bzw. Gruppenverantwortlichen ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseteilnehmer nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

4.4 Der RV behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihm entstandener, dem Reiseteilnehmer, bzw. Gruppenverantwortlichen gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.

4.5 Der RV empfiehlt den Reiseteilnehmern dringend den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung !!!

5. Kündigung und Rücktritt durch den RV

5.1 Der RV kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten oder mit dem Gruppenauftraggeber vereinbarten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen von Reisevertrag zurücktreten: a)Der RV ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. b)Ein Rücktritt des RV später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig. c)Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende, bzw. Gruppen-verantwortliche hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. d)Mit dem Gruppenauftraggeber als dessen eigene vertragliche Pflichten getroffenen Vereinbarungen zu Mindestteilnehmerzahlen bleiben hiervon unberührt.

5.2 Der RV kann Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der oder Reiseteilnehmer die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen die Hausordnung.

5.3 Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Gesamtpreis; der RV muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den er aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt.

5.4 Im Falle einer Kündigung hat der Reiseteilnehmer, bzw. dessen gesetzliche Vertreter, bei Gruppen der Gruppenverantwortliche, die Heimreise auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung zu organisieren.

6. Obliegenheiten und Kündigung des Reiseteilnehmers

6.1 Der Reiseteilnehmer ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet. Der Gruppenleiter ist für die Einhaltung der Hausordnung durch die Mitglieder seiner Gruppe verantwortlich. Der Reiseteilnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden an Inventar und Gebäuden.

6.2 Die Mitnahme von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet. Ebenso ist die Mitnahme von Speisen und Getränken in die Einrichtungen und Räume des RV nicht gestattet.

6.3 Der Reiseteilnehmer hat auftretende Mängel unverzüglich dem RV anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisegastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reiseteilnehmer obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

6.4 Bei Gruppenreisen, insbesondere mit minderjährigen Reiseteilnehmern, trifft den Gruppenverantwortlichen eine selbständige Pflicht, auftretende Mängel unverzüglich dem RV anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reiseteilnehmers entfallen nur dann nicht, wenn die dem Gruppenverantwortlichen obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt. Es wird dringend empfohlen, das vom RV hierzu vorgesehene schriftliches Mängelprotokoll "Niederschrift einer Beanstandung" aufnehmen zu lassen.

6.5 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reiseteilnehmer den Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen (§651e BGB) kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV eine ihm vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird.

6.6 Der Reiseteilnehmer hat sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag, bzw. den vom RV erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Reiseende innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem jeweiligen RV unter der im Angebot/der Buchungsbestätigung angegebenen Anschrift geltend zu machen. Eine Fristwahrung durch Geltendmachung von Ansprüchen bei anderen RV aus dem Kreis der Kinder- und Jugenderholungszentren Sachsen, bei deren Zentrale, bei Reisebüros oder Vermittlern ist nicht
fristwahrend möglich! Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Regelungen über eine unverschuldete Fristversäumnis durch den Reiseteilnehmer sowie die Vorschriften über die Hemmung der Verjährungsfrist unberührt.

7. Haftung

7.1 Die vertragliche Haftung des RV, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten)ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a)ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder b)der RV für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

7.2 Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.)und die in der konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

8. Verjährung

8.1 Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber dem RV, gleich aus welchem Rechtsgrund jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reiseteilnehmers aus unerlaubter Handlung verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Reiseteilnehmer und dem RV Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

9. Gerichtsstand, Sonstiges

9.1 Der Reiseteilnehmer kann den RV nur an dessen Sitz verklagen.

9.2 Für Klagen des RV gegen den Gruppenauftraggeber oder den Reiseteilnehmer ist der Wohnsitz des Reisegastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Unternehmen i.S. §14 BGB, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV maßgebend.

9.3 Der RV weist ausdrücklich darauf hin, dass der Reiseteilnehmer die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes gemäß § 34, Absatz 5 einzuhalten hat.

Stand vom 12.05.2004




 

 
 
 
 
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